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Von – 11. April 2016

Eine Generalvollmacht ist oft sinnvoll

Manchmal geschieht es ganz plötzlich: Schlaganfall, Unfall, Herzinfarkt. Angehörige, die um das Leben einer Patientin bangen, sind mit zahlreichen Fragen konfrontiert. Gut, wenn es dann eine Patientenverfügung gibt, sodass Angehörige und Ärzte wissen, was die Kranken wollen. Doch bei vielen Themen, die sich in so einem Unglücksfall stellen, reicht das nicht aus.

Foto: Butch/Fotolia.com

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Schon bei der Frage, in welcher Klinik die Rehabilitation durchgeführt werden soll, greift die Patientenverfügung nicht mehr. Denn hier geht es um die Aufenthaltsbestimmung. Im weiteren Verlauf der Behandlung müssen meist Anträge bei der Pflege- oder der Krankenkasse gestellt und ein Vertrag mit einem Pflegeheim geschlossen werden.

Hierfür benötigen die Patientinnen einen Bevollmächtigten. Das ist keineswegs automatisch ein naher Angehöriger, etwa der Ehemann. Sondern die Klinik muss beim Amtsgericht ein gerichtliches Betreuungsverfahren einleiten. Dann prüft ein Richter noch im Krankenhaus, ob die Patientin ihre Rechte selbst wahrnehmen kann, und wenn nicht, setzt er einen Betreuer oder eine Betreuerin ein.

Ein solches Verfahren strapaziert die Nerven von Angehörigen zusätzlich und kostet außerdem Geld. Umgehen kann man es mit einer vorsorglich erteilten Generalvollmacht. Am verlässlichsten ist eine notariell beurkundete Vollmacht, bei der durch den Notar neben der Echtheit der Unterschrift auch die Geschäftsfähigkeit bestätigt wird. Ist Haus- oder Grundbesitz vorhanden, so ist eine notariell beurkundete Vollmacht auf jeden Fall notwendig.

Im Einzelfall kann es hilfreich sein, der Vollmacht ein ärztliches Attest beizufügen. Darauf wird bestätigt, dass die Vollmachtgeberin zum Zeitpunkt der Unterschrift im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte und damit uneingeschränkt in der Lage ist, die Tragweite einer solchen Vollmacht zu erfassen. Jede General- oder Vorsorgevollmacht sollte zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Nur 3,3 Millionen Deutsche haben das bisher gemacht, denn vielen ist nicht klar, wie viele Angelegenheiten nach einem Unglücksfall zu regeln sind. Doch Angehörige müssen Patienten und Patientinnen dann eben nicht nur gegenüber Ärzten vertreten, sondern auch vielen anderen Dritten gegenüber in allen möglichen vertraglichen Angelegenheiten.

Artikelinformationen

Beitrag von , veröffentlicht am 11. April 2016 in der Rubrik Lebenslagen, erschienen in der Ausgabe , .

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Kurt-Helmuth Eimuth ist Mitglied in der Redaktion von "Evangelisches Frankfurt". Mehr über den Publizisten und Erziehungswissenschaftler ist auf www.eimuth.de zu erfahren.