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Von – 11. Juli 2016

Wie man richtig vererbt

Die gesetzliche Erbfolge ist klar geregelt: Grundsätzlich erben nur Verwandte und Ehepartner. Dabei richtet sich die Erbfolge nach dem Grad der Verwandtschaft: Kinder und Enkel haben Vorrang vor Neffen und Nichten, Geschwistern oder Eltern. Ehepartner erben im Normalfall die Hälfte: Ein Viertel steht ihnen ohnehin zu, und wenn sie ohne Ehevertrag in Zugewinngemeinschaft leben, erben sie ein weiteres Viertel – plus alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke.

Man kann die gesetzliche Erbfolge durch Erbvertrag oder Testament ändern, allerdings ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben, dass Kinder, Ehegatten und Eltern „unentziehbare Rechte haben“. Diesen Pflichtteil kann man ihnen nicht vorenthalten, und er ist immer in Form von Geld zu erfüllen. Wenn also ein Erblasser seiner Frau sein ganzes Vermögen von etwa 100 000 Euro vermacht, steht einer Tochter die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zu, in diesem Fall also 25 000 Euro.

„Es ist also auch nicht möglich, sein ganzes Vermögen etwa der Kirche zu vermachen, der Pflichtteil wird immer abgezogen“, sagt Notarin Sabine Funke, die zu dem Thema Vorträge im Diakonissenhaus hält. Dort können die Teilnehmenden auch Fragen zur eigenen Situation stellen.

Vor allem, wenn die eigenen Lebensverhältnisse von dem, was „normal“ ist, abweichen, sind Testament oder Erbvertrag nötig, sagt die Notarin. Zum Beispiel wenn bei jungen Familien mit relativ kleinem Vermögen und minderjährigen Kindern ein Ehegatte stirbt: Dann sollte erst einmal die Ehepartnerin Alleinerbin werden. Bei einem älteren Ehepaar mit größerem Vermögen hingegen ist es besser, das Erbe bereits im ersten Erbgang zu verteilen, denn das spart Erbschaftssteuern.

Im Testament kann auch das gemeinsam genutzte Haus samt Hausrat für den überlebenden Ehepartner gesichert werden. In Patchworkfamilien, in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften oder wenn Streit unter den Erben herrscht, ist es gut, eine letztwillige Verfügung zu haben.

Ein Testament ist im Übrigen gültig, wenn es mit der Hand geschrieben ist. Es empfiehlt sich aber, trotzdem, sich bei einer Notarin rechtlich beraten zu lassen. Info enthält auch die Broschüre „Erben und vererben“, die das Bundesjustizministerium herausgegeben hat, sie ist auch im Internet abrufbar.

Artikelinformationen

Beitrag von , veröffentlicht am 11. Juli 2016 in der Rubrik Lebenslagen, erschienen in der Ausgabe .

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Stephanie von Selchow ist Redakteurin von "Evangelisches Frankfurt".