p(einleitung). Kirche beklagt Vertrauensbruch der Politik
„Nachbesserungen“ am Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankfurter Flughafens fordert die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Propst Sigurd Rink, der die Kirche in der vom Land Hessen einberufenen „Mediationsgruppe“ zum Flughafenausbau vertritt, kritisierte vor allem die Ausnahmen vom Nachtflugverbot: Etwa alle zwanzig Minuten soll danach auch in Zukunft nachts ein Flugzeug planmäßig starten dürfen.
Die evangelische Kirche besteht hingegen weiter auf einem völligen Nachtflugverbot, also dem Verzicht auf sämtliche planmäßigen Flüge zwischen 23 und 5 Uhr. Dies hatte auch die Mediationsgruppe unter Mitwirkung von Fraport und Lufthansa im Jahr 2000 beschlossen.
Dass sich das Land Hessen nun über diese Vereinbarung seines eigenen Gremiums hinwegsetzt, hält Rink für einen „Vertrauensbruch, der fatal ist für die Demokratie“. Schließlich war das Mediationsverfahren seinerzeit auch deshalb eingesetzt worden, um Proteste wie früher an der Startbahn West zu vermeiden.
Für rundum gescheitert hält Rink die Mediation jedoch nicht: „Im Detail ist vieles, was wir beschlossen haben, in den Planfeststellungsbeschluss eingeflossen, gerade auch beim Lärmschutz.“
p(autor). Antje Schrupp
Tobias A. Daubert schrieb am 6. Mai 2008
Die Kirche wäre gut beraten, ihre politischen und insbesondere rechtlichen Ansichten Fachleuten zu überlassen.
Daß ein seit über zehn Jahren laufendes Planfeststellungsverfahren mit den Umtrieben sich ändernder höchstrichterlicher Rechtsprechung zu kämpfen hat, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Neu dürfte dem Verfasser des Artikels jedoch sein, daß die Verwaltung, wozu ja auch eine Landesregierung gehört, an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden ist. In den vergangenen zwei Jahren gab es eine Rechtsprechung zu den Flughäfen Berlin – Tempelhof und Halle, die ein absolutes Nachtflugverbot als rechtswidrig ansehen.
Im Planungsrecht und dot im Verfahren der Planfeststellung werden Abwägungen durchgeführt. Bestimmte Fehler bei diesem Abwägungsprozeß führen zur Rechtswidrigkeit des gesamten Plans, bzw. bestimmter Teile.
Ein solcher Fehler liegt beispielsweise bei einem „Abwägungsausfall“ vor. Als einen solchen Abwägungsausfall klassifizierte das Bundesverwaltungsgericht eben auch ein Nachtflugverbot, da andere Belange überhaupt nicht berücksichtigt würden.
Man kann nicht ernsthaft von einer Landesregierung verlangen einen rechtswidrigen Planfeststellungsbeschluß anzufertigen, wenn danach das Risiko besteht, daß vielleicht nicht der gesamte Plan, aber überhaupt die Beschränkung von Nachtflügen aufgehoben würde.
Man darf hier nicht vergessen: Wegen der Gewaltenteilung kann ein Verwaltungsgericht, gleich welcher Instanz, einen Planfeststellungsbeschluß, ganz oder teilweise, immer nur aufheben, nicht aber ändern, denn „ändern“ bedeutet aufheben und anders neu erlassen und das ist das Privileg der Exekutive.
Ferner besteht für die Verwaltung die Amtspflicht, ihre Tätigkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen, da sie sich ansonsten haftbar macht.
gez.
Tobias A. Daubert