Hinweis

Diese Website wurde am 28. November 2017 archiviert. Neues Online-Angebot: Evangelische Kirche in Frankfurt.

Aktuell

1. Februar 2010

Nicht mehr selbst entscheiden

p(einleitung). Aus dem früheren „Vormund“ sind heute „gesetzliche Betreuer und Betreuerinnen“ geworden. Sie entscheiden alle wichtigen Fragen, wenn Menschen nicht mehr selbst die Verantwortung für ihr Leben tragen können.

Zuerst war es nur ein leichtes Ziehen im Bauch. Doch dann musste es ganz schnell gehen. Hildegard Stewen (Name geändert) lag apathisch im Bett, war nicht mehr ansprechbar und hatte sichtlich große Schmerzen. Der Rettungsdienst brachte die 86-Jährige ins Krankenhaus.

!(rechts)2010/02/seite05_oben.jpg(Eine echte Vertrauenssache: Wenn Menschen sich nicht mehr selbst um ihre Angelegenheiten kümmern können, sind sie auf die Hilfe von anderen angewiesen. Wie, das regelt die gesetzliche Betreuung. | Foto: Alta.C, Fotolia.com)!

Hildegard Stewen hatte alleine in ihrer Wohnung gelebt. Mit Hilfe der Tochter und der Schwiegertochter sowie einer Nachbarin war sie noch ganz gut zurechtgekommen, auch wenn sie manchmal verwirrt schien und vieles vergaß. Doch die ungewohnte Umgebung im Krankenhaus, die vielen fremden Menschen, die sie anfassten und auf sie einredeten, machten der alten Frau Angst. Laut schrie sie nach der Polizei, wollte niemanden mehr an sich heranlassen und schlug nach dem Pflegepersonal.

Nach Begutachtung durch einen Neurologen leiteten die Verantwortlichen im Krankenhaus ein Betreuungsverfahren beim Gericht ein. Denn indem Hildegard Stewen keine medizinische Behandlung zulassen wollte, gefährdete sie sich selbst. Sie hatte auch keine Vorsorgevollmacht, in der geregelt war, wer in einem solchen Fall für sie Entscheidungen treffen soll. Und so stand die Tochter unvorbereitet vor der Entscheidung: Soll ich die gesetzliche Betreuung für meine Mutter übernehmen? Sie erklärte sich bereit zu dieser Verantwortung – und so geschah in diesem Fall das, was im Allgemeinen besonders wünschenswert ist: Eine Vertrauensperson, eine nahe Verwandte noch dazu, übernimmt die gesetzliche Be­treuung. Wenn es nun um wichtige Fragen geht wie etwa eine Krankenhausbehandlung, um Schriftwechsel mit Kranken- oder Pflegekasse oder um Geldangelegenheiten, kann sich Hildegard Stewen darauf verlassen, dass ihre Tochter in ihrem Sinne handelt.

Aber nicht immer stehen Verwandte oder enge Freunde und Freundinnen für diese Auf­gabe zur Verfügung. Manchmal wünscht ein alter oder aus anderen Gründen pflegebedürftiger Mensch auch nicht, dass die eigene Tochter oder der eigene Neffe das wird, was man früher „Vormund“ nannte, und was heute „gesetzlicher Betreuer“ heißt. Dann muss jemand anderes gefunden werden – zum Beispiel eine Person, die sich ehrenamtlich auf diesem Gebiet engagiert und von den Wohlfahrtsverbänden oder den Kirchen vermittelt werden kann. Bei der Auswahl muss auf jeden Fall der Wunsch des oder der Betroffenen berücksichtigt werden (siehe Box links unten). Das Betreuungsgesetz von 1992 hat die bis dahin mögliche Entmündigung Volljähriger abgeschafft und stellt das Recht auf Selbstbestimmung in den Vordergrund.

Notfalls kann auch ein „Berufsbetreuer“, etwa ein Rechtsanwalt, mit dieser Arbeit beauftragt werden. Seit einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 1999 darf das aber nur noch in begründeten Ausnahmefällen geschehen. Dahinter steht der Gedanke, dass ein ehrenamtlich engagierter Mensch auch eine persönliche Beziehung zu der betreuten Person aufbauen kann, sagt Helga Steen-Helms vom Hessischen Gesundheitsministerium. Die Betreuung soll nicht professionell abgewickelt werden, sondern mit Engagement und Zuwendung, damit die betreute Person soweit wie möglich ihre eigenen Fähigkeiten und Wünsche einbringen kann.

Wie etwa Hildegard Stewen. Die konnte sich nach der Operation zwar nicht mehr in der eigenen Wohnung selbst versorgen. Aber ihre Tochter suchte mit ihr gemeinsam ein Heim aus, in dem sie seitdem lebt und versorgt wird. Dort kommt die Tochter regelmäßig zu Besuch, geht mit ihr spazieren oder Kaffeetrinken. Sie hilft ihr dabei, weiterhin ihre geliebten Zimmerpflanzen auf der Fensterbank zu versorgen und bringt Bücher aus der Bibliothek mit, weil sie weiß, was ihre Mutter gerne liest.

p(autor). Lieselotte Wendl

h3. Verantwortung für andere

Wie viele alte, psychisch kranke, geistig oder körperlich behinderte Menschen in Frankfurt gesetzliche Betreuung benötigen, sei kaum genau zu ermitteln, sagt Karl-Heinz Schulz. Er ist der beim Diakonischen Werk für Frankfurt für dieses Arbeitsgebiet zuständig.

Neben den vielen Angehörigen, die Betreuungen übernommen haben, gebe es 14 bei den Wohlfahrtsverbänden angestellte hauptamtliche Betreuerinnen und Betreuer (drei davon bei der evangelischen Kirche), sowie derzeit rund 200 Ehrenamtliche, so Schulz. Auch rund 140 „Berufsbetreuer“, etwa Rechtsanwälte, seien in Frankfurt aktiv.

Da der Bedarf steigt, werden immer wieder Menschen gesucht, die bereit sind, sich ehrenamtlich zu engagieren. Um ihnen den Einstieg zu erleichtern, gibt es seit September in Hessen das Projekt „Betreuung im Tandem“ (BiT). Dabei wird den Ehrenamtlichen für einen befristeten Zeitraum ein Profi zur Seite gestellt.

Ein Einführungsseminar, das alle Infos zum Thema gesetzliche Betreuung vermittelt, bietet der Evangelische Verein für Jugend- und Erwachsenenhilfe zusammen mit dem Bürgerinstitut Frankfurt vom 26. bis 29. März an. Mehr Informationen unter Telefon 069 2992?55150. Auskunft geben auch die Betreuungsstelle der Stadt Frankfurt, Telefon 069 2124?9966, sowie die Abteilung Vormundschaftsgericht im Amtsgericht Frankfurt, 069 136701.

p(autor). Lieselotte Wendl

h3. Wissenswertes zur gesetzlichen Betreuung

Wer wird betreut?

Volljährige Menschen, die ihre persönlichen Angelegenheiten nicht alleine besorgen können, weil sie psychisch krank, geistig verwirrt oder körperlich schwer behindert sind

Wer ist als Betreuerin oder Betreuer geeignet?

Vertrauenswürdige Personen, die bereit sind, sich um die Bedürfnisse eines hilfebedürftigen Menschen zu kümmern, zum Beispiel nahe Freundinnen und Freunde oder Verwandte, aber auch andere Personen, die sich ehrenamtlich engagieren.

Der Wunsch, von einer bestimmten Person betreut zu werden, kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden, etwa bei einer erheblichen Interessenkollision (zum Beispiel finanzieller Art), bei Krankheit, innerfamiliären Spannungen oder relevanten Vorstrafen. Genauso muss beachtet werden, wenn jemand ausdrücklich nicht als Betreuer oder Betreuerin gewünscht wird. Die Betreuungsperson muss bereit sein, Rat und Hilfe anzunehmen und eigene und fremde Interessen reflektieren können. Außerdem braucht sie eine Mindesterfahrung im Umgang mit Behörden und Institutionen, Durchsetzungsfähigkeit bei innerfamiliären Konflikten sowie die Fähigkeit, in persönlichen Gesprächen die Wünsche des oder der Betreuten zu ermitteln. Personen, die eine enge Beziehung zur Einrichtung haben, in der die betreute Person lebt (zum Beispiel Pflegekräfte im Altenheim), dürfen die Betreuung nicht übernehmen.

Wann darf der Betreuer oder die Betreuerin nicht alleine entscheiden?

Über besonders risikoreiche medizinische Untersuchungen, Eingriffe oder Heilbehandlungen, über die zwangsweise Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sowie andere Zwangsmaßnahmen, über die Kündigung einer Wohnung und Auflösung eines Haushaltes, über etliche Teilbereiche der Vermögenssorge (etwa Kündigung von Sparvermögen), über freiheitsentziehende Maßnahmen (etwa Fixierung am Bett oder im Rollstuhl, Bettgitter), über wiederholte Gabe von starken Beruhigungsmitteln. In diesen Fällen müssen die Maßnahmen zunächst vom Amtsgericht genehmigt werden.

p(autor). Lieselotte Wendl

Artikelinformationen

Beitrag veröffentlicht am 1. Februar 2010 in der Rubrik Ethik, erschienen in der Ausgabe .

Artikel teilen: E-Mail Facebook Twitter Google+