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Aktuell

Von – 9. Oktober 2012

Kirche verzichtet auf Klage wegen Fluglärm

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wird vorerst auf eine Klage gegen die Lärmbelastung durch den Frankfurter Flughafen verzichten. Ein juristisches Gutachten habe ergeben, dass der Lärm zwar im Freien stattfindende Gottesdienste und Beerdigungen erschwere, nicht aber das Recht der freien Religionsübung einschränke, teilte Pressesprecher Stephan Krebs mit.

Foto: Colourbox/Photopqu/La Depeche du Mididier Pouydeabat.

Die Kirchenleitung habe zwar großes Verständnis für die Kirchengemeinden und die Menschen, die vom Fluglärm betroffen seien, erklärte Kirchenpräsident Volker Jung. Sie sehe jedoch gegenwärtig keine erfolgversprechende Möglichkeit, mit dem Argument des Eingriffs in die Religionsfreiheit juristische Maßnahmen gegen die Lärmbelastung zu ergreifen. Ungeachtet dessen bleibe das Thema ganz oben auf der Tagesordnung.

Gutachten des Kirchenrechtlichen Instituts

Das von der Kirchenleitung beauftragte Gutachten des Göttinger Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland war im Frühjahr auf Anregung betroffener Kirchengemeinden und der Kirchensynode in Auftrag gegeben worden. Auf 13 Seiten prüft es, ob der vom Rhein-Main-Flughafen ausgehende Lärm Kirchengemeinden in ihrer Religionsausübungsfreiheit verletzt und ob ein Rechtsweg denkbar ist, um dies gerichtlich zu überprüfen.

Die gutachterliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass der Planfeststellungsbeschluss weder „final noch unmittelbar“ beabsichtigt habe, in die Religionsausübungsfreiheit der sich im Umfeld des Flughafens befindenden Kirchengemeinden einzugreifen. Auch habe das hessische Wirtschaftsministerium in der Planfeststellung die Bedeutung des Grundrechts verkannt.

Kein Schutz vor jeglicher Beeinträchtigung

Das Recht auf Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes biete keinen absoluten Schutz vor Beeinträchtigungen „jeglicher Art“, heißt es in dem  Gutachten weiter. Sein Sinn sei es, staatliches Handeln zu verhindern, das gezielt Religionsausübung verbiete oder sanktioniere. Grundrechte seien zwar absolute Rechte, böten aber keine „Rundumfreiheiten“. So sei kirchliches Leben im Einzugsbereich des Flughafens trotz der akustischen Belästigungen weiterhin möglich.

Das Gutachten rät deshalb „auch mit Blick auf die Integrität und Glaubwürdigkeit der Landeskirche gegenüber den staatlichen Organen“ davon ab, auf Grundlage von Artikel 4 des Grundgesetzes rechtliche Schritte einzuleiten.

Artikelinformationen

Beitrag von , veröffentlicht am 9. Oktober 2012 in der Rubrik Stadtkirche, erschienen in der Ausgabe .

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