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Von – 10. Oktober 2013

Patenamt nur für Mitglieder

Wenn ein Kind getauft werden soll, erleben manche Eltern bei der Suche nach geeigneten Patinnen und Paten eine kleine Odyssee: Es dauert, jemanden zu finden, der den Kriterien entspricht, oder die Suche scheitert sogar ganz. Einerseits soll es für die Eltern jemand sein, mit dem sie in einem guten Kontakt stehen, und dem sie im Notfall womöglich sogar ihr Kind anvertrauen würden. Andererseits muss der Pate oder die Patin Mitglied einer christlichen Kirche sein, weil das Patenamt mit der Aufgabe verbunden ist, für die christliche Erziehung des Kindes zu sorgen.

Deshalb sind Patinnen und Paten in der Regel konfirmierte Mitglieder der evangelischen Kirche. Auswärtige weisen ihre Berechtigung, ein Patenamt zu übernehmen, durch die Vorlage eines Patenscheines nach, den man in der eigenen Kirchengemeinde beantragen kann. Aber auch Angehörige anderer christlicher Kirchen, insbesondere solcher, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen organisiert sind, können Paten oder Patinnen sein.

Wer nicht Kirchenmitglied ist, kann hingegen kein Patenamt antreten; und ein bereits bestehendes Patenamt ruht nach einem Kirchenaustritt. Die in manchen Gemeinden praktizierte Benennung von Nicht-Kirchenmitgliedern als „Taufzeugen” ist nicht statthaft.

In der Regel können bis zu vier Paten und Patinnen von den Eltern bestimmt werden. Finden sie niemanden, der zur Übernahme des Amtes bereit oder zugelassen ist, gibt es noch die Möglichkeit, dass Gemeindeglieder das Patenamt wahrnehmen, wobei zunächst die kirchliche Funktion im Blick ist. Erst wenn auch dies nicht gelingt, soll die Taufe „nicht von der Benennung von Patinnen und Paten abhängig gemacht werden”, wie es in der Lebensordnung heißt, dem offiziellen Leitfaden für das kirchliche Leben der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau.

Geregelt ist darin auch der Fall, dass entweder die Patinnen und Paten ihr Amt von sich aus nicht mehr wahrnehmen oder die Eltern ihr Vertrauen in den Paten oder die Patin verloren haben: Im Kirchenbuch der Gemeinde wird dann auf Antrag notiert, dass das Patenamt nicht wahrgenommen wird. Übrigens kann man auch nachträglich Patinnen und Paten benennen, die dann auch im Kirchenbuch eingetragen werden. Offiziell endet das Patenamt nach der Konfirmation. Doch das besondere Verhältnis zwischen Pate oder Patin und Patenkind besteht darüber hinaus in vielen Fällen noch lange fort.

Artikelinformationen

Beitrag von , veröffentlicht am 10. Oktober 2013 in der Rubrik Gott & Glauben, erschienen in der Ausgabe .

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Wilfried Steller ist Theologischer Redakteur von "Evangelisches Frankfurt" und Pfarrer in Frankfurt-Fechenheim.