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Aktuell

1. Mai 2008

Beraterinnen müssen aufpassen

p(einleitung). Fachtag über gesetzliche Regelungen zum Schutz von Kindern

Als Mira auf Drängen des Kindergartens zum ersten Mal mit ihrer Mutter in die Erziehungsberatung kommt, fallen vor allem ihre schwarzen Zähne auf. Die Fünfjährige ist blass, ihr Haar fettig, die Kleidung ungepflegt. Schon auf den ersten Blick ist klar, dass Mutter und Kind Unterstützung brauchen. Wie akut jedoch die Not des Kindes ist, können auch erfahrene Erziehungsberaterinnen in so einem Moment nur erahnen.

Miras Geschichte war einer der Fälle, den rund achtzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Erziehungsberatungsstellen bei einem Fachtag diskutierten. Eingeladen hatte unter anderem die Psychologische Beratungsstelle des Evangelischen Regionalverbandes, die seit vielen Jahren Familien in problematischen Lebenslagen berät und begleitet.

Das Dilemma ist deutlich: Anhand weniger Informationen müssen die Mitarbeiterinnen von Beratungsstellen einschätzen, wie stark das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Einerseits müssen sie die Rechte der Eltern achten, andererseits aber aktiv werden, wenn sie den Verdacht haben, ein Kind könne einer akuten Gefahr ausgesetzt sein.

Vor zweieinhalb Jahren wurde der Paragraf 8a in das Sozialgesetzbuch eingefügt. Seither müssen auch Beratungsstellen, egal ob staatlich oder kirchlich, den „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ erfüllen. Das heißt: Was sie in Gesprächen wie dem mit Mira und ihrer Mutter erfahren, dient nicht mehr nur der Therapie und der psychologischen Hilfestellung, sondern soll auch klären, ob der Staat eingreifen muss, zum Beispiel das Kind in ein Heim geben.

„Der Paragraf 8a fordert einen Perspektivwechsel unseres üblichen diagnostischen Blicks“, betonte die Psychologin Verena Bartels, Erziehungsberaterin und Referentin für die Bundeskonferenz zum Thema Kinderschutz, in ihrem Vortrag beim Fachtag.

Zusätzlich lastet der Druck der öffentlichen Meinung auf den Schultern aller, die sich beruflich um gefährdete Kinder kümmern. Nachrichten über Fälle, in denen staatliche Einrichtungen tatenlos blieben, während Kinder in ihren Familien qualvoll zu Tode kamen, haben schockiert. Medienberichte über diese tragischen Fälle lenken jedoch den Blick leicht ab von den Problemen, die Erziehungsberatung im Alltag zu meistern hat. So betonte Bartels, es sei durchaus problematisch, wenn die Beraterinnen und Berater ihre psychologischen Kompetenzen nicht zum Verstehen und Helfen, sondern zum Ermitteln einsetzen.

Die per Gesetz verordnete Verantwortung sorgt für Verunsicherung: Was ist, wenn Beraterinnen sich irren? Wie sollen sie mit einem Verdacht auf sexuelle Gewalt umgehen, wenn sie diese Vermutung noch nicht offen legen können, ohne Gefahr zu laufen, dem Kind zusätzlichen Schaden zuzufügen? „Die Grenzen der Beratungsarbeit sind erreicht, wenn Eltern nur zum Schein kooperieren“, machte Verena Bartels deutlich. Außerdem seien Gefährdungen nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Risiken könnten also niemals völlig ausgeschlossen werden. Eingriffe in die Erziehungsverantwortung der Eltern dürfen außerdem – so die rechtliche Vorgabe – nur in dem Maße erfolgen, wie die Eltern selbst das Wohl des Kindes nicht mehr sicherstellen können. Es bedarf darum hoher Professionalität, um im Einzelfall zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und dem Gefährdungsrisiko des Kindes abzuwägen. Diese Qualifikation im Kontext interdisziplinärer Verständigung sicherzustellten sei, so Verena Bartels, die größte Herausforderung zukünftiger Erziehungsberatung.

p(autor). Andrea Pollmeier

Artikelinformationen

Beitrag veröffentlicht am 1. Mai 2008 in der Rubrik Stadtkirche, erschienen in der Ausgabe .

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