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Von – 1. Mai 2003

Wer über die Lehre urteilen darf

„Daran aber soll man die christliche Gemeinde mit Gewissheit erkennen, dass da das reine Evangelium gepredigt wird.“ Mit diesem Gedanken leitet Martin Luther seine im Jahre 1523 erschienene Schrift „Dass eine christliche Versammlung oder Gemeinde Recht und Macht habe, alle Lehre zu urteilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen, Grund und Ursache aus der Schrift“ ein. Rat und Gemeinde des kursächsischen Städtchens Leisnig hatten sich an Luther gewandt, um das Gemeindeleben nach den Grund­ sätzen der Reformation neu zu gestalten. In Leisnig setzte man sich im Namen der heiligen Schrift über das bis dahin geltende Recht hinweg und erwählte einen evangelisch gesinnten Pfarrer. Nun wurde der Reformator um eine Bestätigung für dieses Vorgehen gebeten.

Luther kommt diesem Anliegen nach, indem er die Lehrhoheit der Gemeinde und ihr Recht, einen Pfarrer zu wählen, vom Neuen Testament her begründet: „In dieser Angelegenheit, nämlich über die Lehre zu urteilen, Lehrer und Seel­ sorger ein- und abzusetzen, darf man sich gar nicht nach der Menschen Gesetz, Recht, Herkommen, Brauch, Gewohnheit, usw. richten, gleichgültig, ob es vom Papst oder Kaiser, von Fürsten oder Bischöfen festgesetzt ist, ob es die halbe oder ganze Welt so gehalten, ob es ein oder tausend Jahre gedauert hat. Denn Christus bestimmt gerade das Gegenteil. Er nimmt den Bischöfen, Gelehrten und Konzilien sowohl das Recht wie die Vollmacht, über die Lehre zu urteilen, und gibt sie jedermann und allen Christen insgemein …“

Artikelinformationen

Beitrag von , veröffentlicht am 1. Mai 2003 in der Rubrik Gott & Glauben, erschienen in der Ausgabe .

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Pfarrer Björn Uwe Rahlwes war lange Zeit Mitglied der Redaktion von „Evangelisches Frankfurt“. Danach wurde er Dozent am Religionspädagogischen Studienzentrum in Kronberg.